Wenn ein Umzug in eine Alterseinrichtung in Betracht gezogen wird, stellt sich die Frage nach der Finanzierung. Das schweizerische Sozialversicherungssystem ist so tragfähig, dass für jeden betagten Menschen, der einen Heimplatz wünscht bzw. benötigt, dieser auch finanziert werden kann – unabhängig von den eigenen finanziellen Mitteln. Dafür gibt es verschiedene Finanzierungshilfen, die in der folgenden Zusammenstellung erläutert werden. Diese Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und erfolgen ohne Gewähr. Für die konkrete, individuelle Beurteilung sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen massgebend und die zuständigen Amtsstellen verantwortlich.
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Die Pensionskosten meint die Hotellerie und umfasst die Zimmerkosten (je nach Zimmergrösse und mit oder ohne Balkon sowie die Vollpension (inkl. Zimmerreinigung und Wäscheleistungen).
Die Betreuungskosten orientieren sich an der Pflegestufe, die durch das Erfassungssystem BESA (Bewohnenden-Einstufungs- und Abrechnungssystem) festgelegt wird.
Die Pflegekosten werden anhand der Pflegebedürftigkeit bestimmt, die mithilfe des standardisierten BESA (Bewohnenden-Einstufungs- und Abrechnungssystem) errechnet wird.
Die Pensionskosten sowie die Betreuungskosten gehen vollumfänglich zu Lasten der Heimbewohnenden und werden aus den laufenden Einkommen wie der AHVRente, der zusätzlichen Rente der Pensionskasse (2. Säule) oder allfälligen Vermögenserträgen finanziert.
Kann der Heimaufenthalt nicht mit den bisher dargelegten Mitteln finanziert werden, kommt die Ergänzungsleistung zur AHV-Rente zum Tragen. Die Berechnungsgrundlage der jährlichen Ergänzungsleistungen bilden die anerkannten Ausgaben (Grundkosten eines Heimaufenthalts) und dem anrechenbaren Einkommen. Der Antrag auf Ergänzungsleistung muss bei der AHV-Zweigstelle der
Wohnsitzgemeinde eingereicht werden. Die SVA St. Gallen prüft den Anspruch und berücksichtigt dabei die individuelle Situation.
Des Weiteren gibt es die Hilflosenentschädigung für AHV-Rentner/innen, welche in einem Alters-oder Pflegeheim wohnen und in mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind. Hilflos ist, wer bei den alltäglichen Lebensverrichtungen wie beispielsweise Ankleiden, Körperpflege, Toilette, Essen usw. dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Zudem muss die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr angedauert haben. Der Bezug von Hilflosenentschädigung ist einkommens- und vermögensunabhängig. Es gibt je nach Grad der Abhängigkeit einen festen Betrag pro Monat.
Ein Teil der Pflegekosten wird von der Krankenkasse übernommen. Die Beträge der obligatorischen Krankenversicherung werden gesamtschweizerisch durch den Bundesrat bestimmt und sind vom Pflegebedarf (Pflegestufe) abhängig. Nebst dem Anteil der Krankenkasse haben die Betroffenen noch einen begrenzten Selbstbehalt (max. 23.- CHF pro Tag) zu übernehmen. Die restlichen ungedeckten Pflegekosten werden von der öffentlichen Hand (Gemeinde/Kanton) übernommen.
Für die Geltendmachung der staatlichen Vergütung an die Pflegekosten bedarf es zu Beginn eines Heimaufenthaltes eine entsprechende Anmeldung für die Pflegefinanzierung bei der SVA St. Gallen. Wer von ausserhalb des Kantons kommt, muss vor Heimeintritt eine Kostengutsprache bei der Wohnsitzgemeinde einholen, da es kantonale Unterschiede bei den Beträgen gibt. Wenn beim Heimeintritt Ergänzungsleitungen bezogen werden, muss keine separate Anmeldung für die Pflegefinanzierung erfolgen. Die staatlichen Beträge an die Pflegekosten sind einkommens- und vermögensunabhängig.
Je nach Situation kann es in Ausnahmefällen vorkommen, dass die eigenen finanziellen Mittel sowie die verschiedenen Finanzierungshilfen die Heimkosten nicht abdecken. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der gesetzlichen Sozialhilfe. Entsprechende Auskünfte erteilt das Sozialamt der zuständigen Wohnsitzgemeinde.
Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen sind von der Gebührenpflicht für Radio und TV befreit. Für die Gebührenbefreiung muss bei der Serafe AG ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. Bezüger und Bezügerinnen der jährlichen EL müssen dem Gesuch eine Kopie der EL-Verfügung beilegen.